25.07.2011 | Arbeitszimmer
Steuerabzug trotz privater Mitbenutzung
Das FG Köln hält die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe der beruflichen/betrieblichen Nutzung für steuerlich abziehbar (FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, Rev. BFH X R 32/11).
Im zugrunde liegenden Sachverhalt nutzte ein Unternehmer das Wohnzimmer je zur Hälfte privat und zur Erledigung seiner Büroarbeiten. Das FG Köln begründete seine Entscheidung mit dem Beschluss des Großen Senats (BFH 21.9.09, GrS 1/06) zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten.
Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 205 | ID 147241