27.05.2010 | Arzt-Patienten-Geheimnis
Außenprüfung und Patientenkartei
StB Dipl.-Finanzw. Holger Wendland, Erftstadt
Inwieweit personenbezogene Unterlagen in der Außenprüfung von einem Steuerpflichtigen offenzulegen sind, der wegen gesetzlicher Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet ist, hat der BFH unlängst für einen RA/StB entschieden (BFH 28.10.09, VIII R 78/05, Abruf-Nr. 100590). Das Problem betrifft jedoch grundsätzlich auch den (Zahn-)Arzt und das Arzt-Patienten-Geheimnisses nach § 203 StGB.
Beweislastregeln der AO
Nach den Beweislastgrundsätzen der AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass er die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt. Macht also ein Arzt geltend, dass die von ihm durchgeführte medizinische Maßnahme unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG fällt, muss er nachweisen, dass diese Maßnahme von ihm mit einem medizinisch-therapeutischen Ziel veranlasst wurde. Dies wird in der Regel nur möglich sein, wenn er im einzelnen Fall eine entsprechende Diagnose und Befundung vorlegen kann. Insoweit kann sich der Arzt auch nicht auf das Arzt-Patienten-Geheimnis berufen. Doch droht er damit nicht das Arzt-Patientengeheimnis zu verletzen?
Verweigerungsrecht und Ausgangsrechnungen (BFH 28.10.09, a.a.O.) |
Bei Ausgangsrechnungen ist davon auszugehen, dass ihnen regelmäßig die Identität des Mandanten wie auch die Tatsache seiner Beratung zu entnehmen ist. Nach neuerer Rspr. des BFH unterliegen auch diese Angaben dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO (BFH 14.05.02, IX R 31/00, BStBl II 02, 7129; BFH 24.8.06, I S 4/06, BFH/NV 06, 2034; a.A. Klein/ Brockmeyer, a.a.O., § 102 Rz 3, § 104 Rz 2). Dabei hat der BFH die Rechtsprechungsgrundsätze zu dem mit § 102 AO weitestgehend gleich gestalteten § 53 Abs. 1 StPO zur Bestimmung des Umfangs des Verweigerungsrechts herangezogen. Für ein Vorlageverlangen bedeutet dies, dass trotz grundsätzlicher Vorlagepflicht die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der Finanzbehörde grundsätzlich die Einsicht in alle Daten verweigern darf, auf die sich ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO erstreckt (BFH 8.4.08, VIII R 61/06, BStBl II 09, 579) und die mandantenbezogenen Informationen zurückhalten darf. |
Anonymisierung von Patientenunterlagen
Um das Arzt-Patienten-Geheimnis nach § 203 StGB zu schützen, müssen also die Angaben, die eine Identifizierung des Patienten zulassen, anonymisiert werden. Wie der BFH deutlich herausstellt, wählt der Berufsgeheimnisträger das Mittel zur Anonymisierung (hier: Schwärzung). Problematisch wird es, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden sollen. Hier ist die Datenmenge so aufzubereiten, dass die Datenfelder, die Informationen zur Identifikation des Patienten liefern, anonymisiert bzw. unterdrückt werden. Daher müssen dringend die Softwareprogramme in den (Zahn-)Arztpraxen daraufhin überprüft werden, ob und inwieweit es möglich ist, Daten zu unterdrücken, die dem Arzt-Patienten-Geheimnis unterliegen.
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