· Fachbeitrag · Steuererklärung und Außenprüfung
Das Spannungsfeld zwischen Nachweispflicht und Verschwiegenheitspflicht
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Viele Freiberufler sind Berufsgeheimnisträger und unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, die bei einem Verstoß empfindliche Konsequenzen bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung haben kann. Andererseits müssen sie ihren steuerlichen Pflichten nachkommen und bei der Geltendmachung von steuermindernden Tatbeständen liegt die Beweislast bei ihnen. Da Betriebsprüfer bisweilen auch die Namen von Patienten oder Mandanten anfordern, geht dieser Beitrag der Frage nach, ob und inwieweit entsprechende Auskunftsverlangen der Finanzbehörden zulässig sind und ob Daten anonymisiert werden können. |
1. Betriebsprüfung bei Berufsgeheimnisträgern
Eine Betriebsprüfung ist für die meisten Unternehmer lästig. Bei Berufsgeheimnisträgern besteht bei einer Betriebsprüfung aber zusätzlich das Dilemma, dass der Prüfer eventuell möglichst viele Unterlagen sichten will, die Verschwiegenheitspflicht einem solch umfassenden Datenzugriff aber entgegensteht. Zunächst ist festzustellen, dass der BFH mehrfach entschieden hat, dass die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger weder unverhältnismäßig noch willkürlich ist.
1.1 Vorlage bzw. Anonymisierung von Mandanten-/Patientendaten
Der Prüfer darf auch grundsätzlich die Vorlage mandantenbezogener Daten ‒ in neutralisierter Form ‒ verlangen, sofern dies für die Betriebsprüfung erforderlich erscheint. Der Unternehmer hat zwar die Möglichkeit oder ‒ besser gesagt ‒ üblicherweise die Pflicht, die mandanten- oder patientenbezogenen Daten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zu schwärzen oder anderweitig zu anonymisieren. Den damit verbundenen Aufwand muss der Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar oder Arzt allerdings selbst tragen (BFH 30.6.23, VIII B 13/22; zuvor bereits z. B. BFH 28.10.09, VIII R 78/05, BStBl II 10, 455).
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