24.08.2010 | Arzthonorar
Formale Anforderungen an die Rechnung nach GOÄ und UStG
Eine Patientin wollte drei Arztrechnungen nicht bezahlen, weil sie nicht die nach § 14 UStG erforderlichen Pflichtangaben (Steuernummer, Umsatzsteuerausweis bzw. Hinweis auf die Befreiungsvorschrift) enthielt und beharrte auf deren Berichtigung.
Das LG Potsdam (22.3.09, 13 T 9/09, Abruf-Nr. 102323) lies diese Argumentation jedoch nicht gelten: Zwar könne ein Schuldner aus § 242 BGB, bzw. aus § 14 Abs. 1 S. 1 UStG einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit den Bestandteilen des § 14 UStG haben. Eine solche Nebenpflicht des Gläubigers aus dem zwischen zwei Parteien bestehenden Vertrag, besteht aber nicht grundsätzlich gegenüber jedem Schuldner und für jede Rechnung, sondern nur dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vertragspartner eine solche Rechnung benötigt, um seinerseits den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG gelten machen zu können (z.B. OLG München NJW 88, 270 f.). Ein solches Interesse der Patientin besteht bei einer Rechnung für ärztliche Leistungen, bei denen es sich eindeutig um umsatzsteuerfreie Leistungen handelte, ersichtlich nicht und wurde von ihr auch nicht dargetan. Derartige Rechnungen müssen gegenüber dem Patienten nur die in § 12 GOÄ geforderten Angaben enthalten, was bei den hier streitgegenständlichen Rechnungen der Fall war.
Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 GOÄ |
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