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  • 25.03.2010 | Auseinandersetzung

    Die Realteilung einer Berufsausübungsgemeinschaft

    von StB Dr. Rolf Michels und StB Thomas Ketteler-Eising, Köln

    Der Beitrag befasst sich anhand eines Beispielsfalls mit den steuerlichen Problemen bei der Realteilung einer Berufsausübungsgemeinschaft.  

    1. Grundlegendes und Abgrenzung

    Die steuerlichen Folgen einer Realteilung regelt § 16 Abs. 3 S. 2 und 3 EStG. Die Realteilung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (ausführlich BMF 28.2.06, IV B 2 -S 2242 - 6/06, BStBl I 06, 228) durch den auf der Ebene der Berufsausübungsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft) verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe gekennzeichnet. § 16 Abs. 3 EStG hat Vorrang vor den Regelungen des § 6 Abs. 3 und 5 EStG. Diese Auslegung unterscheidet sich damit von der zivilrechtlichen Regelung in § 731 BGB und § 145 HGB, die nur die Auseinandersetzung des Gesamthandsvermögens, nicht jedoch das Verbleiben in einem Betriebsvermögen zum Gegenstand hat (Spiegelberger, NWB Fach 3, Seite 14019).  

     

    Abzugrenzen ist bei der Realteilung insoweit, ob durch eine Auseinandersetzung die Berufsausübungsgemeinschaft aufgegeben wird oder ob die bestehende Praxis - in vermindertem Umfang - durch die oder ggf. den verbleibenden Gesellschafter fortgeführt wird. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft aus und wird diese im Übrigen von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, liegt kein Fall der Realteilung vor.  

     

    Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende Mitunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält. Dies gilt auch im Fall des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft unter Fortführung des Betriebes als Einzelunternehmen durch den verbleibenden Mitunternehmer (BMF 28.2.06; a.a.O.).  

    2. Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen