· Fachbeitrag · Realteilung
Wenn die Gesellschafter einer Personengesellschaft getrennte Wege gehen wollen
| Soll eine Personengesellschaft geteilt werden oder gehen ein oder mehrere Gesellschafter künftig eigene Wege, dann wollen sie vor allem keine stillen Reserven versteuern. Denn zum einen werden die Gesellschafter ja mit den Wirtschaftsgütern weiterwirtschaften. Zum anderen steht der Steuerlast aus den stillen Reserven keine zusätzliche Liquidität gegenüber. Früher waren eine steuerneutrale Trennung und ein steuerneutrales Ausscheiden nicht immer so ohne Weiteres möglich. Erfreulicherweise wurde von Rechtsprechung und Finanzverwaltung das Problem deutlich entschärft. Der Beitrag behandelt einige Grundkonstellationen. |
1. Die Realteilung bei Personengesellschaften
Der Grundfall der Realteilung einer Personengesellschaft tritt ein, wenn jeder Gesellschafter bei Auflösung und Beendigung der Personengesellschaft einen Teil des Gesamthandsvermögens übernimmt und damit ein Einzelunternehmen eröffnet bzw. fortführt. Bei der GbR ist sie als „Teilung in Natur“ nach § 752 BGB der gesetzliche Regelfall; bei der OHG und KG ist sie eine Form der Auseinandersetzung i. S. v. § 145 Abs. 1 HGB.
Die steuerliche Grundregel findet sich dazu in § 16 Abs. 3 S. 2 und 3 EStG:
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