01.10.2006 | Auslandsanlagen
Der Quellensteuerabzug im Ausland muss die Rendite der Anlage nicht endgültig mindern
Der Quellensteuerabzug jenseits der Grenze muss die Erträge der Kapitalanlage nicht unwiderruflich mindern, denn die Quellensteuer wird entweder bei der heimischen Veranlagung angerechnet oder vom jeweiligen Staat erstattet. Dabei kann die Auslandsabgabe im Fall der EU-Zinsrichtlinie von vornherein ganz vermieden werden und bei der fiktiven Form gibt es sogar einen Zuschuss vom Finanzamt. Nachfolgend werden die Einzelheiten erläutert, damit die Auslandsanlage als sinnvolle Diversifizierung für Freiberufler eine attraktive Rendite bringt.
1. Abzug im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie
Die seit Juli 2005 geltende Maßnahme dient der grenzüberschreitenden Kontrolle von Geldgeschäften privater Anleger. Doch nur 22 der 25 EU-Staaten versenden Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden des Wohnsitzlandes. So halten Österreich, Luxemburg und Belgien eine anonyme Quellensteuer ein. Dem folgen auch Drittstaaten wie die Schweiz, Liechtenstein, Andorra, die Kanalinseln sowie assoziierte Gebiete in Übersee. Der Quellsteuersatz beträgt derzeit 15 v.H. und steigt Mitte 2008 auf 20 v.H. sowie Mitte 2011 auf 35 v.H. an.
1.1 Anrechnung der Quellensteuer
Die erhobene Quellensteuer hat keine Abgeltungswirkung, sondern wird bei der Veranlagung über Zeile 51 der Anlage KAP in voller Höhe geltend gemacht. Die Anrechnung erfolgt gemäß § 14 Zinsinformationsverordnung (ZIV) uneingeschränkt. Dazu ist eine entsprechende Steuergutschrift (§ 14 Abs. 2 ZIV) vom Quellenstaat vorzulegen.
Beispiel: Zinsanrechnung in Deutschland | ||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Sparer aus München erzielt ab 2005 über sieben Jahre aus einem Konto in Salzburg 10.000 EUR Festgeldzinsen.
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1.2 Vermeidung der Quellensteuer
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