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  • 08.10.2008 | Finanzplanung

    Der gläserne Anleger

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die Tendenz ist bereits seit Jahren eindeutig: Die Finanzverwaltung verschafft sich zunehmend Informationsquellen über die Kapitalerträge der Deutschen. Dies erreicht im kommendem Jahr seinen bisherigen Höhepunkt. Dann werden Selbstständige nicht nur durch Betriebsprüfungen kontrolliert, sondern auch ihre privaten Konten werden mit Hilfe der Banken noch transparenter. Der Beitrag erläutert die neuen Kontrollmaßnahmen und was Anleger künftig beachten sollten. 

    1. Jahresbescheinigung der Kreditinstitute

    Nach § 24c EStG sind Kreditinstitute (Banken, Bausparkassen, Versiche-rungen und Fondsgesellschaften) verpflichtet, ihren Kunden für alle inländischen Depots und Konten eine Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Die Ausstellungspflicht besteht nur für private Kapitalerträge nach §§ 20, 23 EStG. Dagegen erhalten Kapitalgesellschaften sowie Inhaber betrieblicher Konten keine Auflistung. Die Liste enthält sämtliche steuerpflichtige Kapitaleinnahmen sowie Spekulations- und Termingeschäfte des Jahres 2004 und orientiert sich in ihrem Aufbau an den für die private Geldanlage benötigten Anlagen KAP, SO und AUS. Erstmalig werden nunmehr auch Wertpapierverkäufe und der Terminhandel erfasst. Damit dürfte das vom BVerfG (Urteil vom 9.3.04, 2 BvL 17/02, Abruf-Nr. 040672) noch für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 beanstandete Erhebungsdefizit spätestens ab dem Veranlagungsjahr 2004 behoben sein. 

     

    Die Bescheinigungen der Banken enthalten für 2004 aus Vereinfachungsgründen nicht nur die steuerpflichtigen Wertpapierverkäufe, sondern sämtliche Wertpapierverkäufe des Steuerpflichtigen in 2004. Damit kommen auch Geschäfte außerhalb der Spekulationsfrist auf die Bescheinigung, was zu folgenden Problemen führen kann: 

     

    • Sparer müssen die passenden Anschaffungskosten und Erträge zu den gelisteten Verkäufen selbst ermitteln.
    • Wer die Kaufbelege aus 2003 oder früher nicht gesammelt hat, wird u.U. Nachweisschwierigkeiten bekommen, die Steuerfreiheit der Veräußerungsgeschäfte zu belegen.
    • Anleger, die in den Vorjahren keine entsprechenden Geschäfte deklariert haben, müssen sich Fragen gefallen lassen, warum sie erstmals in 2004 an der Börse aktiv geworden sind.