25.09.2009 | Auslandsimmobilie
Steuervorteile bei Vermietung oder Eigennutzung
von Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
Fremdvermietete Immobilien im Ausland erwirtschaften gerade in Zeiten der Finanzkrise häufig Verluste. Teilweise sind die Eigentümer auch aufgrund finanzieller Engpässe gezwungen, ihre vermieteten Ferienhäuser zu verkaufen. In beiden Fällen stellt sich die Frage nach den Besteuerungsfolgen im Inland. In diesem Zusammenhang ergeben sich nach einem Urteil des FG Münster (16.2.09, 9 K 463/04 K, F, n.v.; NZB BFH I B 61/09) zumindest für in Spanien belegene, vermietete Ferienimmobilien erhebliche Steuervorteile.
Auch für eigengenutzte Immobilien im EU-Ausland könnten sich steuerliche Vorteile ergeben. Im Nachgang zu einem Urteil des EuGH (17.1.08, C-152/05, DStRE 08, 167) ist derzeit streitig, ob und ggf. in welchem Umfang Inländer noch rückwirkend einen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre eigengenutzte Ferienimmobilie im EU-Ausland geltend machen können. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Rechtsentwicklungen und gibt entsprechende Beratungshinweise.
1. Besteuerungsfolgen fremdvermieteter spanischer Immobilien
Das FG Münster (16.2.09, a.a.O.) hat sich sehr eingehend mit den Besteuerungsfolgen bei der Vermietung einer Ferienimmobilie auseinandergesetzt und für die Gestaltungsberatung wichtige Besonderheiten für in Spanien belegene Immobilien herausgearbeitet.
1.1 Verrechenbarbeit der laufenden Verluste
Zunächst ist anzumerken, dass bei langfristiger Vermietung der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Vermietungsverlustes die Liebhabereigrundsätze nicht entgegenstehen. Die Überschusserzielungsabsicht wird unterstellt.
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