23.09.2010 | Berufsausübungsgemeinschaft
Scheinselbstständigkeit eines Gesellschafters
Das BSG (23.6.10, B 6 KA 7/09 R, Abruf-Nr. 102269) hat entschieden, dass die KV Leistungen im Rahmen einer unechten Berufsausübungsgemeinschaft nicht vergüten muss. Soweit eine echte Gemeinschaftspraxis nur vorgespiegelt wird und in Wirklichkeit die Anforderungen an eine Tätigkeit in „freier Praxis“ nicht erfüllt würden, darf die KV das Honorar nachträglich zurückfordern. Voraussetzung für eine echte Berufsausübungsgemeinschaft ist, dass jeder Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko trägt und am Wert der Praxis teilhat, was sich auch in den Abfindungsbestimmungen niederschlagen muss. Entsprechend sind feste Tätigkeitsvergütungen oder feste Gewinnanteile gefährlich.
Praxishinweis |
Wird festgestellt, dass eine Scheinselbstständigkeit besteht, drohen den Gesellschaftern Honorarregresse, Disziplinarverfahren, Zulassungsentziehung, Nachforderungen der Sozialversicherungen, Arbeitsgerichtsprozesse und sogar Strafverfahren. |