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  • 01.01.2005 | Beschäftigungsverhältnisse

    Mitarbeit von Angehörigen optimal regeln

    von Ass. jur. Wolfgang Schäfer, Köln

    Gerade im freiberuflichen Bereich ist es üblich, dass Angehörige in der Freiberuflerpraxis mitarbeiten, beispielsweise um Büroarbeiten zu erledigen oder die Honorarabrechnung zu erstellen. Arbeiten der Ehegatte bzw. die Kinder in der Praxis mit, bietet sich der Abschluss eines zivilrechtlichen Arbeitsvertrages an. Der Vorteil für den Freiberufler liegt hier auf der Hand. Sämtliche Ausgaben (wie z.B. Bruttoarbeitslohn und Sozialabgaben) mindern den Gewinn und senken damit auch die Steuerlast. Der vorliegende Beitrag zeigt die typischen Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen auf und stellt deren steuerliche Voraussetzungen dar. 

    1. Steuerliche Ausgangslage

    Die Finanzbehörden erkennen ein Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen steuerlich an, wenn die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, ernsthaft vereinbart und entsprechend der getroffenen Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird. Außerdem muss sie einem Fremdvergleich standhalten, der erfahrungsgemäß die Hauptquelle für Beanstandungen des Finanzamts ist. Denn auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses treffen die Ehegatten häufig Absprachen, die im „normalen“ Arbeitsalltag unüblich sind.  

     

    Ein aktuelles Beispiel für unübliche Absprachen liegt dem BFH-Beschluss vom 21.6.04 (X B 27/04) zu Grunde. Im Streitfall hatten die Ehegatten am 27.12.96 eine Vereinbarung über Tantieme-Zahlungen an den mitarbeitenden Ehegatten für das zurückliegende Wirtschaftsjahr 1996 getroffen. In diesem Fall – so die Richter – fehle es an klaren, in die Zukunft gerichteten Vereinbarungen. Rückwirkende Vereinbarungen von Tantieme-Zahlungen seien im Arbeitsleben unüblich und damit steuerlich nicht anzuerkennen. Das FG München (19.2.04; EFG 04, 1037) verlangt in derartigen Fällen, dass vor Beginn des Bezugszeitraums eine Vereinbarung getroffen wird, die im Voraus die konkreten Bemessungskriterien festschreibt. Dies kann etwa die Bindung der Tantieme an eine Bezugsgröße wie dem Gewinn oder auch dem Umsatz sein. Welche Gestaltung steuerlich die meisten Vorteile bietet, hängt von der Art der Beschäftigung im Einzelfall ab. 

    2. Mitarbeit von Ehegatten

    Sofern der Freiberufler seinen Ehegatten auf Lohnsteuerkarte zur Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeit beschäftigt, sind für ihn alle Lohn- und Gehaltszahlungen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie etwaige Kosten für betriebliche Altersversorgung steuerlich voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmer-Ehegatte kann im Gegenzug die im Rahmen der unselbstständigen Tätigkeit üblichen Freibeträge steuerlich geltend machen und genießt die volle soziale Absicherung. Damit der Arbeitsvertrag dem Fremdvergleich standhält, ist jedoch auf Folgendes zu achten: 

     

    2.1 Angemessenes Gehalt