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  • 22.07.2010 | Betriebliche Altersvorsorge

    Attraktive Altersvorsorge für das Praxispersonal

    von Oliver Neumann, Wirtschaftsberater und Versicherungsfachmann (BWV), A.S.I. Wirtschaftsberatung GST, Essen

    Beschäftigte mit kleinen Gehältern und Teilzeitjobber haben es in punkto Altersvorsorge besonders schwer: Je niedriger das Gehalt ausfällt, desto weniger Geld bleibt für die private Vorsorge übrig. Der „Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung“ vom 1.4.08 hat nun die Möglichkeiten für medizinische Fachangestellte ganz entscheidend verbessert. Denn hier wurde erstmals eine rein arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente beschlossen - eine richtungsweisende Lösung, die für Arzthelferin wie Arbeitgeber gleichermaßen interessant ist.  

    1. Sparen mit Sonderzahlungen

    Das eingangs beschriebene Problem betrifft gerade auch das medizinische Fachpersonal. Arzthelferinnen oder Sprechstundenhilfen sind gefährdet - zum einen wegen ihres vergleichsweise geringen Einkommens, zum anderen auch deshalb, weil sie meist zur jüngeren Generation gehören und damit zu der Gruppe, die von den Einschnitten in der gesetzlichen Rentenversicherung am stärksten betroffen ist. Allein mit der gesetzlichen Rente wird eine Arzthelferin heute kaum mehr über die Runden kommen: Lediglich 40 % des letzten Bruttoeinkommens kann sie erwarten - bei einem Gehalt von etwa 1.800 EUR!  

     

    Schon seit 2002 hat eine Arzthelferin in der Regel Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VL). Das sind bei einer Arbeitswoche von über 18 Stunden monatlich 30 EUR, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlt und die einem ersten kleinen Vermögensaufbau dienen, z.B. in Form eines Bausparvertrags (bei weniger als 18 Stunden Arbeitszeit und bei Auszubildenden 15 EUR; vgl. § 12 Abs. 7 Änderungstarifvertrag vom 1.1.02 zum Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen von 1997).  

     

    Mit dem neuen Tarifvertrag von 2008 hat die Arzthelferin jetzt die Wahl zwischen einem Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen oder einem Arbeitgeberbeitrag anstelle der vermögenswirksamen Leistungen.