· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Beitragspflicht für Lehrkräfte: Kein Vertrauensschutz für die Vergangenheit
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit ‒ insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule ‒ bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre, existiert nicht. Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Von daher können sich Betroffene auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn ihre Tätigkeit nach dem Herrenberg-Urteil des BSG (28.6.22, B 12 3/20 R) ‒ auch mit Wirkung für die Vergangenheit ‒ als abhängig und damit beitragspflichtig gewertet wird ( BSG 5.11.24, B 12 BA 3/23 R ). |
1. Hintergrund
In den letzten Jahren ist eine Tendenz zu erkennen, wonach die Deutsche Rentenversicherung Bund und das BSG die Beauftragung von freien Mitarbeitern und Honorarkräften zunehmend als abhängige Beschäftigung und damit als sozialversicherungspflichtig werten. Dies betrifft auch Lehrkräfte und Dozenten, beispielsweise Lehrer an Musikschulen, die immer häufiger als abhängig beschäftigt angesehen werden und auf deren Honorare folglich Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Die Versicherungspflicht sei nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten ‒ so das Urteil des BSG (28.6.22, B 12 3/20 R). Das BSG hat sich mit diesem Herrenberg-Urteil von seiner „Sonderrechtsprechung“ für Lehrkräfte distanziert.
Es stellte sich aber die Frage, wie mit bereits bestehenden Honorarverträgen umzugehen ist, die unter Berücksichtigung und vor allem im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung gestaltet wurden. Das LSG Niedersachsen-Bremen (20.12.22, L 2 BA 47/20) hatte sich mit dieser Frage befasst und wie folgt entschieden: Angesichts der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung zur sozialrechtlichen Statusbeurteilung bei Lehrkräften ist deren vom BSG (28.6.22, B 12 R 3/20 R) intendierte Neuausrichtung für zurückliegende Zeiträume noch nicht zu berücksichtigen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde die Revision zum BSG zugelassen.
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