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  • 24.08.2010 | Betriebsausgaben

    Mietaufwendungen eines freiberuflichen Ingenieurs für ein Zimmer am Auftragsort

    Mietaufwendungen für eine möblierte Wohnung, die nicht am Ort der Betriebsstätte des Klägers liegt, gehören nur im Rahmen des objektiven Nettoprinzips zu abziehbaren beruflichen Aufwendungen (FG Köln 18.3.10, 15 K 2441/08, Abruf-Nr. 102202). Der ledige Kläger wohnte und arbeitete in M. Für einen größeren, jedoch zeitlich begrenzten Auftrag hatte er wegen der weiten Entfernung ein möbliertes Zimmer in R angemietet, dessen Kosten er insgesamt geltend machen wollte. Das FG ließ die Kosten für das möblierte Zimmer in R jedoch nur anteilig für diejenigen Tage als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG zum Abzug zu, an denen der Kläger unstreitig für seinen Betrieb Aufträge vor Ort zu erledigen hatte, nicht jedoch für die übrigen Tage des Streitjahres.  

     

    Praxishinweis

    Der Anerkennung von Betriebsausgaben für das betrieblich bedingte Wohnen in einer angemieteten möblierten Wohnung stand nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG erfüllte. Denn der BFH (5.8.04, VI R 40/03, BStBl II 04, 1074) hat bereits in einer Änderung seiner Rechtsprechung eine gelegentliche Hotelübernachtung am Beschäftigungsort ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt. Zur Begründung führte der BFH unter Hinweis auf das BVerfG (4.12.02, 2 BvR 400/98 und 4.12.02, 2 BvR 1735/00, BStBl II 03, 534) aus, dass auch Kosten für auswärtige Übernachtungen zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abziehbaren beruflichen Aufwendungen gehören.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 225 | ID 137948