· Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer
Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können nach wie vor in tatsächlicher Höhe abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Zusätzlich besteht ein Wahlrecht: Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann auch pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) abgezogen werden. Betroffen sind von dieser Regelung z. B. Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die so gut wie ausschließlich zu Hause arbeiten. Der Beitrag klärt die Voraussetzungen. |
1. Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung (weniger als 10 %) ist unschädlich. So lautet, etwas kryptisch, die Rechtsprechung des BFH, die das BMF in einer aktuellen Verwaltungsanweisung zusammengefasst hat (BMF 15.8.23, IV C 6 ‒ S 2145/19/ 10006 :027, BStBl I 23, 1551). In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume.
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Ein Raum, der (zu mindestens 10 %) auch privat genutzt wird, ist kein häusliches Arbeitszimmer. Die typische Arbeitsecke gilt also nicht als Arbeitszimmer. Hierfür können Aufwendungen oder die Jahrespauschale nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Es kommt dann allenfalls der Abzug der Tages- bzw. Homeoffice-Pauschale in Betracht. |
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