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  • 20.04.2011 | Betriebsprüfung

    Der Konsiliararzt in der Umsatzsteuerfalle

    von StB Dipl.-Finanzw. Holger Wendland, Erftstadt

    Aus Erfahrungen mit Betriebsprüfungen gerade in Bayern bei niedergelassenen Ärzten und bei Krankenhäusern wird berichtet, dass Prüfer sich verstärkt die konsiliarärztliche Tätigkeit anschauen. Denn für Konsiliarärzte greifen die umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften nicht. Der Beitrag zeigt auf, was der Berater für den Mandanten tun kann.  

    1. Grundlagen konsiliarärztlicher Tätigkeit

    Ein Konsiliararzt wird intern oder extern für ein Krankenhaus tätig. Der behandelnde Arzt zieht ihn für eine Zweitmeinung zu Diagnostik und Therapie hinzu oder zur Mitbehandlung eines Patienten. Dies geschieht häufig in Fachgebieten, die nicht oder nicht mit der entsprechenden Spezialisierung im Krankenhaus vertreten sind. Der Konsiliararzt ist kein Angestellter des Krankenhauses und schließt (anders als der Belegarzt) keine Behandlungsverträge direkt mit den Patienten ab. Niedergelassene Ärzte können mit Krankenhäusern Dienstverträge über konsiliarärztliche Leistungen (das sind keine Anstellungsverträge!) schließen. Die Vergütung für konsiliarärztliche Leistungen ist leistungsabhängig und wird dem Krankenhaus vom Konsiliararzt auf Grundlage der GOÄ in Rechnung gestellt (Quelle: Virchow-Bund, www.deutsche-aerztenetze.de).  

    2. Umsatzsteuerbefreiungen ärztlicher Tätigkeiten

    Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der heilberuflichen Umsätze, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich, sind in der Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG zusammengefasst.  

     

    • § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG regelt die Umsatzsteuerbefreiung im Bereich der ambulanten Versorgung (Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von Personen mit Befähigungsnachweis).
    • § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG regelt die Umsatzsteuerbefreiung im Bereich der stationären Leistungserbringung (Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen etc.).

     

    Abgrenzungskriterium ist nicht die Art der Leistung, sondern der Ort ihrer Erbringung (BMF 26.6.09, IV B 9 - S 7170/08/10009, BStBl I 09, 756, Tz 3). Während Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung bestehen, ist § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auf Leistungen anzuwenden, die außerhalb von Krankenhräusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z.B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (EuGH 6.11.03, C-45/01).  

    3. Beurteilung der konsiliarärztlichen Tätigkeit