24.08.2010 | Betriebsvermögen
Enge Gestaltungsspielräume für Beteiligungen bei Freiberuflern
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Die Rechtsprechung hatte schon häufig die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Dennoch sind Beteiligungen immer wieder Streitgegenstand (derzeit sind allein drei Verfahren beim BFH anhängig). Der Beitrag fasst daher den gegenwärtigen Stand in der Rechtsprechung zusammen und gibt Argumentationshinweise für die Beratungspraxis.
1. Beteiligungen als notwendiges Betriebsvermögen
Zum notwendigen Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden (BFH 8.12.93, XI R 18/93, BStBl II 94, 296; BFH 20.9.95, X R 46/94, BFH/NV 96, 393). Das kann - unabhängig von ihrem Umfang - auch auf die Beteiligung an einer GmbH zutreffen (vgl. z.B. BFH 23.1.92, XI R 36/88, BStBl II 92, 721). Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine Beteiligung genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (st. Rspr., z.B. BFH 15.10.03, XI R 39/01, BStBl II 05, 694).
Diesen Zweck erfüllt ein Freiberufler mit dem Erwerb der Beteiligung an einer Gesellschaft, mit der er eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung hat oder schaffen will und deren Geschäftsgegenstand der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist.
Praxishinweis |
Es reicht jedoch grundsätzlich nicht, Geschäftsbeziehungen zu unterhalten, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen (vgl. BFH 31.1.91 IV R 2/90, BFHE 164, 309, BStBl 91 II, 786; BFH 23.1.92, XI R 36/88, BStBl II 92, 721). |
2. Beteiligungen als gewillkürtes Betriebsvermögen
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