27.10.2009 | Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG a.F.
Nachlass eines freiberuflichen Kunstmalers
Der BFH hat entschieden, dass Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F. diese Eigenschaft nicht allein deshalb verliert, weil die Erben die künstlerische Tätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen können. Allerdings muss hinsichtlich der Gewährung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. geprüft werden, ob der Freibetrag wegen § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist (BFH 27.5.09, II R 53/07, Abruf-Nr. 093179). Das FA hatte sich gegen eine Entscheidung der Vorinstanz mit der Begründung gewandt, der Verkauf der noch vom Erblasser geschaffenen Kunstwerke durch die Erbin sei eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, die zwangsweise zur Veräußerung des Betriebsvermögens des Erblassers und damit zur Betriebsaufgabe führe. Demgemäß könne die Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. von der Erbin nicht eingehalten werden.