01.01.2007 | Bundesfinanzhof
Allein die Verpachtung einer Apotheke führt nicht zur Betriebsaufgabe
Die Verpachtung einer Apotheke durch den Erben des verstorbenen Apothekers oder denjenigen, der im Vermächtniswege einen Nießbrauch daran erworben hat, führt mangels Betriebsaufgabenerklärung auch dann nicht zur Betriebsaufgabe, wenn weder der Erbe noch der Vermächtnisnehmer die für die Fortführung des Apothekenbetriebs erforderliche Qualifikation besitzt – so der BFH mit Beschluss vom 26.7.06 (X R 10/05, Abruf-Nr. 063609). |
Sachverhalt
Nach dem Tod des Apothekers A verpachtete die Ehefrau als Nießbraucherin seines Nachlassvermögens die Apotheke an TW mit Wirkung zum 1.4.94. Die Einkünfte aus der Verpachtung erklärte sie daraufhin als Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb. Eine Betriebsaufgabe wurde gegenüber dem FA nicht abgegeben. Nach dem Tod der Nießbraucherin ging die Apotheke auf deren Tochter über. Diese veräußerte die Apotheke und erklärte den Gewinn aus dem Verkauf der Apotheke zum 1.9.97 sodann als laufenden gewerblichen Gewinn. Im Anschluss an eine Betriebs-prüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen ab dem Zeitpunkt der Veräußerung der Apotheke nicht mehr vorlagen und nahm zum 1.9.97 auch ohne entsprechende Aufgabeerklärung der Tochter eine zwangsweise Betriebsaufgabe mit Ansatz eines Betriebsaufgabegewinnes an.
Anmerkungen und Praxishinweise
Der Tod des A hatte nicht die Aufgabe des Apothekenbetriebs i.S. von § 16 Abs. 3 EStG zur Folge, da die Tochter als Erbin in dessen Rechtstellung eingerückt ist. Dieser Vorgang erfüllte trotz des Zuwendungsnießbrauchs zugunsten der Mutter die Tatbestandsvoraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gemäß § 7 Abs. 1 EStG/DV (jetzt § 6 Abs. 3 S. 1 EStG).
Auch die Verpachtung des Apothekenbetriebs durch die Nießbraucherin bewirkte keine Betriebsaufgabe, weil weder sie noch die Tochter für den Apothekenbetrieb eine Aufgabeerklärung abgegeben haben. Zudem lagen keine Umstände vor, aus denen das FA hätte schließen müssen, dass der Betrieb aufgegeben und nicht wieder aufgenommen werden solle. Dass weder die Mutter noch die Tochter approbierte Apothekerinnen waren und deshalb die Apotheke nach Beendigung der Verpachtung nicht selbst hätten betreiben können, steht der Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung nicht entgegen. So muss der Verpächter eines Gewerbebetriebs die Betriebsfortführung nicht in eigener Person planen. Es reicht aus, wenn seinem Rechtsnachfolger (Gesamtrechtsnachfolger oder unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger) objektiv die Möglichkeit verbleibt, den vorübergehend eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen.
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