01.04.2005 | Bundesfinanzhof
Anerkennung freiberuflicher Teilpraxen bei allgemein- und betriebsärztlicher Tätigkeit
Der BFH hat mit Urteil vom 4.11.04 (IV R 17/03,Abruf-Nr. 050316) entschieden, wann bei einem freiberuflich tätigen Arzt, der als Allgemein- und als Betriebsarzt tätig ist, freiberufliche Teilpraxen angenommen werden können. Die Frage nach dem Vorliegen von Teilpraxen interessiert den Freiberufler wegen der steuerlichen Tarifbegünstigung nach § 18 Abs. 3i.V.m. § 34 Abs. 1und 2 Nr. 1 EStG bei Veräußerung (oder Aufgabe) von Anteilen des Vermögens, das seiner selbstständigen Arbeit dient. Nur bei wesensmäßig unterschiedlichen Tätigkeiten sowie einer klaren organisatorischen Trennung werden vom BFH Teilpraxen anerkannt. |
Sachverhalt
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Beide sind Ärzte für Allgemeinmedizin, wobei der Kläger darüber hinaus auch Facharzt für Arbeitsmedizin ist. Bis zum Streitjahr 1997 erzielten sie Einkünfte aus einer gemeinsam geführten Praxis. In der Gewinnermittlung von 1993 bis 1997 schlüsselten sie ihre Honorareinnahmen nach den Tätigkeiten als Privat- und Vertragsarzt sowie aus Arbeitsmedizin auf. Durch einen Praxisübernahmevertrag veräußerten die Kläger die von ihnen geführte Arztpraxis an einen anderen Kollegen, der in den angemieteten Räumen eine Praxis für Allgemeinmedizin weiterführte. Gemäß Praxisübernahmevertrag sollte der Erwerber in den bestehenden Mietvertrag über die Praxisräume, in „alle laufenden Praxisverträge“ und in „bisher mit den Praxismitarbeitern bestehende Arbeitsverträge“ eintreten. Der Erwerber übernahm auch den Telefonanschluss der Praxis.
Ab Praxisübergang führten die Kläger die arbeitsmedizinische Tätigkeit in neuen Räumen fort. Nach dem Praxisübernahmevertrag waren sie zudem noch für die Dauer eines Jahres berechtigt, einmal wöchentlich vier Stunden arbeitsmedizinische Untersuchungen in der alten Praxis durchzuführen und einmal monatlich vier Stunden das tragbare EKG-Gerät sowie das Lungenfunktionsgerät ihrer ehemaligen Praxis für Untersuchungen außerhalb dieser zu nutzen. Termine sollten so lange über die alte Praxisnummer vereinbart und Blutproben dem Abholdienst mitgegeben werden. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger den Veräußerungsgewinn für die Praxis als tariflich begünstigten Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG. Das FA nahm hingegen einen laufenden Gewinn an und lehnte eine Tarifbegünstigung ab.
Anmerkung
Der arbeitsmedizinische Teil der Praxis ist von den Klägern nicht mitveräußert worden. Nur die Allgemeinpraxis wurde veräußert. Eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung kann daher nur dann angenommen werden, wenn es sich bei dem arbeits- und dem allgemeinmedizinischen Teil jeweils um Teilpraxen handelt.
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