01.07.2005 | Bundesfinanzhof
Anschaffung von Ersatzwohnraum begründet kein notwendiges Betriebsvermögen
Der BFH hat mit Urteil vom 10.11.04 (XI R 32/01, Abruf-Nr. 051114) entschieden, dass eine in der Stadt Berlin gemäß der Zweckentfremdungs-Verbots-Verordnung von einem Architekturbüro angeschaffte weitere Wohnung nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Das Architekturbüro befand sich in gemieteten Wohnräumen und wurde zweckentfremdet genutzt. Die Nutzung wurde unter der Auflage gewährt, Ersatzwohnraum zu schaffen und diesen ausschließlich zu Wohnzwecken zu vermieten. Ein auflagengemäßer Erwerb stellt zwar die weitere betriebliche Nutzung der Räume auf Dauer sicher, in dem sich das Architekturbüro befindet. Eine derartige betriebliche „Absicherungs-Funktion“ begründet allerdings nach Auffassung des BFH allein noch nicht die Zurechnung einer Ersatzwohnung zu notwendigem Betriebsvermögen.(GB)