· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Erwirbt oder errichtet ein Unternehmer ein gemischt genutztes Gebäude, darf er die Vorsteuer nur insoweit abziehen, als sie auf den Teil entfällt, der zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze dient oder dienen soll. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen und wegen der unterschiedlichen Systematiken im deutschen Recht und im Unionsrecht kam es zu zahlreichen Streitigkeiten, die oft den BFH und zuweilen auch den EuGH erreicht haben. Das BMF hat nun die BFH- und EuGH-Rechtsprechung der vergangenen Jahre in einem umfassenden Schreiben zusammengefasst und ihre grundsätzliche Anwendung verfügt (BMF 20.10.22, III C 2 - S 7306/19/10001 :003). |
1. Die Verwendung von Aufteilungsschlüsseln
Oft wird die Vorsteuer nach den Flächen der einzelnen Gebäudeeinheiten aufgeteilt, doch es kommen auch andere Aufteilungsschlüssel in Betracht. Naturgemäß haben Unternehmer ein Interesse daran, den Aufteilungsschlüssel zu wählen, der ihnen den höchsten Vorsteuerabzug beschert, etwa einen objektbezogenen Umsatzschlüssel, während die Finanzverwaltung eher einen Schlüssel anwenden möchte, der fiskalischen Interessen dient oder der zumindest einfach anzuwenden ist.
Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung grundsätzlich der Gesamtumsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, „Pro-rata-Satz“). Abzugsfähig ist die Vorsteuer demnach entsprechend dem prozentualen Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den gesamten (steuerfreien und steuerpflichtigen) Umsätzen des Unternehmers. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 S. 3 UStG in Form des Vorrangs von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht. Aus dem Grundsatz wurde damit die (seltene) Ausnahme.
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