02.01.2009 | Bundesfinanzhof
Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auf einen geleasten Firmenwagen
Ein selbstständiger Zahnarzt stritt mit dem FA über die von ihm begehrte Anwendung der Ein-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG auf einen geleasten Pkw, den er zu 20 % im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit nutzte. Nach der Ein-Prozent-Regelung ist die private Nutzung eines (betrieblichen) Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, so der BFH, ist die Ein-Prozent-Regelung auf einen geleasten, zu mehr als 10 % aber weniger als 50 % betrieblich genutzten Pkw jedoch nicht anwendbar, wenn es an der erforderlichen Zuordnung des Fahrzeugs zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen fehlt (BFH 29.4.08, VIII R 67/06, Abruf-Nr. 083868). Entgegen der Auffassung des Zahnarztes genügt dafür nicht schon die Erfassung der Leasingraten sowie der weiteren Betriebskosten des Fahrzeugs in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben (so auch BFH 2.3.06, V R 36/04, BFH/NV 06, 1277).
Dabei ließ es der BFH dahinstehen, ob das FG zu Recht wirtschaftliches Eigentum des Klägers nach den Grundsätzen von Rechtsprechung und Verwaltung zur Zurechnung von Leasinggegenständen verneint hatte (BMF, 19.4.71, IV B/2 -S 2170- 31/71, BStBl I 71, 264 zu III.1.b und 2.b), weil schon die weiteren Voraussetzungen für die Annahme notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögens nicht gegeben waren.