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  • 01.07.2006 | Bundesfinanzhof

    Bewertung der Entnahme beim Leasing

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann die private Verwendung seines geleasten Pkw nicht nach der 1-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ansetzen, wenn der betriebliche Anteil weder 50 v.H. der gesamten Nutzung überschreitet, noch das Wirtschaftsgut oder Nutzungsrecht in unmissverständlicher Weise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde – so der BFH mit Urteil vom 2.3.06 (IV R 36/04, Abruf-Nr. 061638).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger führte als selbstständiger Facharzt eine Einzelpraxis und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Zudem war er als hinzugezogener Konsiliararzt im Krankenhaus tätig, wo er auch Operationen durchführte. In den Streitjahren nutzte er einen Pkw, der ihm gemäß den Leasingbedingungen von der X-Leasing GmbH über eine Laufzeit von 36 Monaten ab Februar 1996 zur Nutzung überlassen war. Das Fahrzeug nutzte der Kläger im Umfang von ca. 22.800 km pro Jahr, wovon auf betriebliche Fahrten ca. 5.000 km entfielen. Der Kläger beantragte im Rahmen seiner Gewinnermittlung, die Leasingraten in voller Höhe anzusetzen und die private Nutzung nach der 1-Prozent-Regelung Gewinn erhöhend zu berücksichtigen. Die Klage hatte keinen Erfolg.  

     

    Anmerkungen

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist die private Nutzung eines (betrieblichen) Pkws für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.  

     

    Die Voraussetzungen für eine Anwendung der 1-Prozent-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG lagen nicht vor, da der Klväger kein „Betriebsvermögen“ besaß. Das Gericht ließ hierbei offen, ob das Fahrzeug wirtschaftliches Eigentum des Klägers darstellte. Denn selbst wenn wirtschaftliches Eigentum vorgelegen hätte, hätte das Fahrzeug auf Grund der betrieblichen Nutzung von nicht mehr als 50 v.H. weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen des Klägers darstellen können. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH (16.6.04, BFH/NV 05, 173) auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, jedoch muss dafür zwingend eine vorherige Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen erfolgt sein. Diese Zuordnung hätte der Kläger in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen vornehmen müssen.