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  • 01.06.2007 | Bundesfinanzhof

    Auch einmalige Erfolgshonorare sind als Betriebseinnahmen zu erfassen

    von RA StB Oliver Holzinger, FASteuerrecht, Nordkirchen
    Erteilt ein Rechtsanwalt einer Bekannten einen Rechtsrat und übernimmt er auf deren Bitte als Beleg für seine Einschätzung der Erfolgsaussichten einen Teil des Kostenrisikos der durchzuführenden Prozesse, kann eine ihm hierfür zugesagte und vereinnahmte Beteiligung am erstrittenen Betrag den Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen sein – so der BFH mit Urteil vom 16.1.07 (IX R 48/05, Abruf-Nr. 071646).

     

    Sachverhalt

    Ein Rechtsanwalt erhielt von einer Bekannten rund 300.000 EUR, weil er sie vor dem Rechtsstreit mit der Stadt auf die Prozesschancen und -risiken hingewiesen hatte. Er wollte sich an den möglichen Kosten der Klage beteiligen und dafür im Erfolgsfall entsprechend partizipieren. Nachdem sie gewonnen hatte, überweis ihm die Klägerin vereinbarungsgemäß 25 v.H. des Nettoertrags. Das zuständige FA behandelte die Einnahmen mangels Nachhaltigkeit als berufsfremde sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

     

    Anmerkungen

    Nach Ansicht des BFH liegen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eines Rechtsanwaltes vor, zu denen Honorare für die Beratung und Vertretung in fremden Rechtsangelegenheiten gehören. Das gilt insbesondere, wenn die Einkünfte überwiegend das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit sind. Selbst wenn es sich dabei nach dem wirtschaftlichen Gehalt um die standesrechtlich unzulässige Absprache eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 BRAO handele, steht dies der steuerrechtlichen Einordnung der Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht entgegen (BFH 15.10.81, BStBl II 82, 340). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht auch ein Zusammenhang des unzulässig vereinnahmten Erfolgshonorars mit der selbstständigen Tätigkeit. Das FG lehnte dies noch ab, weil der Anwalt seine normale Arbeit im Klageverfahren ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Dies ist aber unerheblich, da der Anwalt seine Bekannte außergerichtlich beraten und durch seine Leistungen eine weitere standesrechtlich unzulässige Zahlung als Erfolgshonorar erhalten hat.  

     

    Praxishinweise

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.12.06 (DStR 07, 874) das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit für nicht vereinbar erklärt, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt. Damit hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit, das Verbot von Erfolgshonoraren insgesamt auf dem Prüfstand zu stellen. Hiervon könnte dann auch der steuerberatende Berufsstand betroffen sein. Denn § 45 Abs. 5 BOStB, der die Regelung zur Unzulässigkeit von Erfolgshonoraren in § 9 BOStB aufgreift, entspricht weitgehend § 49 Abs. 2 BRAO

    Karrierechancen

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