· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Für freie Lehrkräfte wird es immer schwieriger
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| In den letzten Jahren ist eine Tendenz zu erkennen, wonach die DRV Bund und das BSG die Beauftragung von freien Mitarbeitern und Honorarkräften zunehmend als abhängige Beschäftigung und damit als sozialversicherungspflichtig werten. Dies betrifft auch Musikschullehrer an städtischen Musikschulen. Die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung sei nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten ‒ so das BSG (28.6.22, B 12 3/20 R). Das BSG hat sich damit von seiner „Sonderrechtsprechung“ für Lehrkräfte distanziert. |
1. Sachverhalt
Eine bislang freiberufliche Musiklehrerin unterrichtete an der kommunalen Musikschule der Stadt Herrenberg Klavier und Keyboard und erhielt ein festgelegtes Honorar pro Unterrichtsstunde. Hierzu schloss die Stadt jedes Jahr zum Schuljahresbeginn mit ihr einen „Honorarvertrag“ ab. Rund 14 Jahre lang gingen die Parteien von einer selbstständigen Tätigkeit aus, doch dann beantragte die Lehrerin das sogenannte Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung. Diese stellte fest, dass die Tätigkeit als Musiklehrerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, das der Versicherungspflicht unterliege. Das BSG hat diese Auffassung bestätigt.
2. Entscheidungsgründe
Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art ‑ wie sie etwa bei freiberuflichen Tätigkeiten vorliegen, zu denen grundsätzlich auch Künstler und Lehrer gehören ‒ bestehe zwar weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch könne die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein. Eine selbstständige Tätigkeit sei erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Das gelte auch für Lehrkräfte einer Musikschule, deren Tätigkeit nach dem Gesamtbild von der Ordnung eines fremden Betriebs und der dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess geprägt ist.
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