01.12.2005 | Bundesfinanzhof
Bei Einnahmenüberschussrechnung entfällt Nachholung des Betriebsausgabenabzugs
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht worden sind und infolge der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagung auch in diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden können, grundsätzlich nicht im Jahr der ersten „offenen“ Veranlagung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Abzug unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, es handle sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um Privatvermögen – so der BFH mit Urteil vom 30.6.05 (IV R 20/04, Abruf-Nr. 052683). |
Sachverhalt
Die Klägerin – eine GbR – verpachtete an eine GmbH, an der ausnahmslos ihre Gesellschafter beteiligt waren, ein Grundstück. Die infolgedessen bestehende Betriebsaufspaltung wurde zunächst steuerlich nicht berücksichtigt, sodass die Klägerin ihre Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung behandelte. Im Jahr 1993 erwarb die Klägerin ein Grundstück, auf dem die GmbH einen Rohbau errichtet hatte. Nach Fertigstellung des Gebäudes veräußerte die Klägerin das Grundstück im Jahr 1995. Für dieses Grundstück machte die Klägerin im Rahmen der Ermittlung ihrer – vermeintlichen –Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 FördG geltend. Das FA veranlagte erklärungsgemäß.
Später, im Oktober 1995, machte die Klägerin geltend, es liege eine Betriebsaufspaltung vor, sodass ihre Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln seien. Sie machte die Anschaffungskosten für das Grundstück für 1993 unter dem Posten „Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe“ im vollen Umfang als Betriebsausgaben geltend. Dies lehnte das FA ab. Die Klägerin machte die Anschaffungskosten nunmehr im vollen Umfang im noch nicht bestandskräftigen Jahr 1994 (Streitjahr) geltend. Auch dies versagte das FA und – dem folgend – auch der BFH (a.a.O.).
Anmerkungen
Nach Auffassung des BFH mindern die noch nicht im Wege der Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 FördG abgesetzten Anschaffungskosten für das Grundstück nicht den im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung festgestellten Gewinn. Denn das Grundstück sei bereits im Streitjahr zur Veräußerung bestimmt und somit dem Umlaufvermögen zuzurechnen gewesen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung sind aber Ausgaben, die mit dem Erwerb von Umlaufvermögen verbunden sind, – anders als beim Erwerb von Anlagevermögen (§ 4 Abs. 3 S. 3 EStG) – im Jahr der Verausgabung nach § 11 Abs. 2 EStG gewinnwirksam abzuziehen (BFH 12.7.90, BStBl II 91, 13). Aus § 11 Abs. 2 EStG ergebe sich auch, dass Betriebsausgaben, deren Abzug im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung im Jahr der Verausgabung vergessen worden seien, nicht in einem späteren Jahr abgezogen werden könnten. Dies gelte auch bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Umlaufvermögen, und zwar unabhängig vom Grund für den Nichtabzug. Mithin spiele es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige im Jahr der Zahlung
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