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  • 01.11.2005 | Bundesfinanzhof

    Bei EÜR darf Abzug der Betriebsausgaben nicht nachgeholt werden

    Mit Urteil vom 30.6.05 hat der BFH (IV R 20/04, Abruf-Nr. 052683) entschieden, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Ausgaben, die mit Anschaffungen und Herstellungen von Umlaufvermögen verbunden sind, bereits im Jahr der Verausgabung Gewinn wirksam geltend zu machen sind. Macht der Steuerpflichtige den Aufwand nicht im Jahr der Zahlung geltend, können diese bei einem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht mehr im offenen Folgejahr nachgeholt werden. Das gilt laut Auffassung des BFH auch dann, wenn der Nichtabzug wegen irrtümlicher Zuordnung zum Anlage- oder Privatvermögen unterblieben ist. Denn nach dem Abflussprinzip in § 11 Abs. 2 EStG darf ein Einnahmenüberschussrechner nur im Jahr der Zahlung Betriebsausgaben geltend machen. Diese Sichtweise bedeutet aber nicht, dass die Anschaffungskosten steuerlich endgültig verloren sind. Vielmehr mindern sie einen später anfallenden Gewinn aus der Veräußerung oder der Entnahme des Wirtschaftsgutes. In diesem Fall erfolgt dann eine Angleichung der Gewinnermittlung an den Betriebsvermögensvergleich. Da Umlaufvermögen in der Regel kurzfristig wieder veräußert wird, hat dieses Urteil in der Praxis nur selten negative Auswirkungen. Anders ist das aber z.B. bei einer Gebäudeherstellung über mehrere Jahre. (GB) 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 265 | ID 89556