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  • 26.02.2008 | Bundesfinanzhof

    Bei Schulungen ist der Abzug von Bewirtungsaufwand auf 70 v.H. beschränkt

    Verköstigt ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG – so der BFH mit Urteil vom 18.9.07 (I R 75/06, Abruf-Nr. 073962). Der BFH sieht die Verpflegungsaufwendungen als Bewirtungskosten an. Der Aufwand ist nur dann unbeschränkt abziehbar, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer, nicht hingegen selbstständig tätige Geschäftspartner bewirtet. Die Verköstigung umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht dieser bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein Unternehmen die eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Diese Abgrenzung hält auch der BFH für zutreffend. Es wird nicht zwischen unmittelbar kundenbezogenen Bewirtungen und betriebsinternen Vorbereitungsaktivitäten unterschieden. Daher erscheint es sachgerecht, den Begriff „geschäftlicher Anlass“ zumindest auf die Gestaltungen zu erstrecken, bei denen der Bewirtete ein selbstständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden ist. (GD) 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 53 | ID 117695