01.02.2007 | Bundesfinanzhof
Betriebsärztliche Leistungen können umsatzsteuerfrei sein
Untersuchungs- und Behandlungsleistungen eines Arztes sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn dabei ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Bei betriebsärztlichen Leistungen war deren umsatzsteuerliche Beurteilung bislang umstritten, da bei ihrer Veranlassung arbeitgeberspezifische Motive mit dem Gesunderhaltungsmotiv zugunsten des Patienten konkurrieren. Der BFH (13.7.06, V R 7/05, Abruf-Nr. 063155) hat nun entschieden, dass die nach dem „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (ASiG) erbrachten Leistungen in Form der Untersuchung und arbeitsmedizinischen Beurteilung der Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei sein können. |
Sachverhalt
Die U-GmbH übernahm gegenüber verschiedenen Arbeitgebern in den Streitjahren 1993-95 betriebsärztliche Aufgaben nach dem ASiG. Dabei war es unter anderem auch Aufgabe der U, die Arbeitnehmer der auftraggebenden Unternehmen zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen sowie die Untersuchungsergebnisse für den Arbeitgeber zu erfassen und auszuwerten. Hinsichtlich ihrer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten arbeitsmedizinischen Leistungen machte die U die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG geltend.
Das FA lehnte hingegen die Steuerfreiheit ab. Denn zum einen schulde U ein unteilbares – und nur partiell ärztliche Untersuchungsleistungen betreffendes – Gesamtleistungspaket und zum anderen stehe auch bei dem ärztlichen Leistungsanteil kein therapeutischer Zweck im Vordergrund. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der U im Klageverfahren im Ergebnis Recht. Zwar ergebe sich die Steuerfreiheit nicht aus § 4 Nr. 16c UStG, jedoch sei § 4 Nr. 14 UStG hinsichtlich des Leistungsanteils der medizinischen Untersuchungen einschlägig. In der vom FA angestrengten Revision bestätigte der BFH diese Sichtweise des FG.
2. Anmerkungen und Praxishinweise
Laut BFH orientiert sich die Abgrenzung von § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG nach der EuGH-Rechtsprechung weniger an der Art der Leistung, als nach dem Ort ihrer Erbringung. Für Leistungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG ist charakteristisch, dass sie in der Arztpraxis oder der Wohnung des Patienten auf der Grundlage des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient erbracht werden. Obwohl beides im Ausgangsfall nicht vorlag, sei § 4 Nr. 14 UStG anwendbar. Denn die bärztliche Leistung werde außerhalb einer Krankenanstalt erbracht. Das bei betriebsärztlichen Reihenuntersuchungen fehlende besondere Vertrauensverhältnis hält der BFH dabei offenkundig nicht für einen Hinderungsgrund.
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