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  • 02.01.2009 | Bundesfinanzhof

    Betriebsausgabenabzug für Direktversicherung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis

    von StB Dipl. Volksw. Jürgen Derlath, Münster

    Beiträge zu einer Direktversicherung zugunsten des angestellten Ehegatten sind ohne Prüfung einer Überversorgung als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Direktversicherung durch eine Umwandlung des angemessenen Lohnanspruchs finanziert wird (BFH 10.6.08, VIII R 68/06, Abruf-Nr. 083205). Der VIII. Senat des BFH weicht damit von einer früheren Entscheidung des XI. Senats ab, nach der bei einem gleichgelagerten Sachverhalt eine Überversorgung des direkt versicherten Ehegatten zu prüfen ist (BFH 16.5.95, XI R 87/93, BStBl II 95, 873).

     

    Sachverhalt und Anmerkungen

    Die Ehefrau eines zur Hälfte an einer Steuerberatungs-GbR beteiligten Gesellschafters war bei dieser als Bürohilfe angestellt. Die GbR stritt mit dem FA darüber, ob Aufwendungen für eine Direktversicherung, die im Rahmen des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses geleistet wurden, in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu berücksichtigen oder wegen Überversorgung der Berechtigten teilweise vom Abzug ausgeschlossen sind. Die Ehefrau hatte mit der GbR vertraglich vereinbart, einen Teil des Barlohns durch Leistung von Beiträgen zu einer Direktversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG in einen Anspruch auf Versicherungsschutz umzuwandeln und diese Beiträge nach § 40b EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung pauschal lohnzuversteuern.  

     

    FA und FG gingen davon aus , dass dem vollständigen Abzug entgegenstehe, dass Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten nicht zur Überversorgung führen dürfen (BFH 16.5.95, XI R 87/93, BStBl II 95, 873). Anders jedoch der BFH: Solange das Arbeitsverhältnis und die Höhe des Arbeitslohns steuerlich anzuerkennen sind, kann der als Versicherungsprämie geleistete Arbeitslohn auch als Betriebsausgabe abgezogen werden. Anderslautende BFH-Entscheidungen waren zu abweichenden Sachverhalten (zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Versicherungsbeiträge, Umwandlung von künftigen Gehaltserhöhungen) ergangen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung widerspricht H 4b EStH 2007, wonach eine Direktversicherung der Höhe nach nur insoweit anzuerkennen sei, als sie nicht zu einer Überversorgung führt. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann gelten, wenn im Rahmen eines steuerlich anerkannten Ehegatten-Arbeitsverhältnisses angemessener Barlohn in Beiträge für eine Direktversicherung umgewandelt wird. Die Finanzverwaltung bezieht sich dabei auf das Urteil des XI. Senats (BFH 16.5.95 XI R 87/93, BStBl II 95, 873), der jedoch nunmehr nur noch für die Umsatzsteuer zuständig ist. Ob sich die Finanzverwaltung der besprochenen Entscheidung anschließt oder ob sie mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, wird sich weisen.