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  • 09.10.2008 | Niedersächsisches Finanzgericht

    1 v.H.-Regelung bei geleastem Pkw

    von RiFG Dipl.-Finw. Alexander Kratzsch, Bünde
    • Der IV. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung vom 2.10.03 (DStR 03, 2156) dem Einnahme-Überschuss-Rechner den Ausweis von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen gestattet. Daher können bei einem gemischt genutzten Pkw die Kosten insgesamt als Betriebsausgaben abgezogen und im Gegenzug über die 1 v.H. Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) der private Nutzungsanteil angesetzt werden. Auch bei einem gemieteten oder geleasten Pkw ist dies zumindest dann unstreitig, sofern der Pkw zu mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt wurde (BFH 13.2.03, BStBl II, 472). Nach dem Urteil des Nieders. FG vom 16.6.04 (2 K 83/00; Abruf-Nr. 041957) sieht die Sache aber anders aus, wenn der Pkw vom Steuerpflichtigen zu weniger als 50 v.H. betrieblich genutzt wird. Das FG lässt die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens und damit auch die Anwendung der 1 v.H. Regelung in diesem Fall nicht zu.

     

    Sachverhalt

    A führte in den Streitjahren als selbstständiger Hals-Nasen-Ohren-Facharzt eine Einzelpraxis. Daneben war er ambulant in einem Krankenhaus als hinzugezogener Konsiliararzt tätig und führte dort Operationen durch. Als Einnahme-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG) setzte er die Leasingraten für seinen über eine Laufzeit von 36 Monaten geleasten Pkw zu 100 v.H. als Betriebsausgaben an. Den Pkw führte er weder in der Abschreibungsliste noch in der Anlagenentwicklung auf. Für den privaten Nutzungsanteil am Pkw erhöhte er seinen Gewinn um 1 v.H. des Bruttolistenpreises. Das Finanzamt behandelte hingegen das Fahrzeug als Privatvermögen und erkannte lediglich die betrieblichen Fahrten des A als Betriebsausgaben an. A nutzte das Fahrzeug im Umfang von ca. 22.800 km/Jahr, wovon ca. 22 v.H. auf betriebliche Fahrten entfielen. Da A auf Grund seiner Stellung als Konsiliararzt den Pkw ständig einsatzbereit hielt, begehrte er – mit Ausnahme der Benzinkosten – 85 v.H. der Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen, jedenfalls aber die 1 v.H.-Regelung anzuwenden. Das Niedersächsische FG lehnte dies ab. Die Revision wurde zugelassen.  

     

    Anmerkung

    Nach Auffassung des Niedersächsischen FG kann ein Einnahme-Überschuss-Rechner bei einem geleasten Pkw, der zu nicht mehr als 50 v.H. dem Betrieb dient, kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden: 

     

    • Beim geleasten Pkw findet die 1 v.H.-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) keine unmittelbare Anwendung, da der Pkw-Nutzer bei einem so genannten „echten“ Leasinggeschäft regelmäßig kein wirtschaftliches Eigentum erwirbt. Ferner muss die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen für einen (sachverständigen) Dritten ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen erkennbar sein – und zwar auch bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung. An dieser notwendigen Zuordnung fehle es typischerweise beim Leasing.
    Sofern bei einem Leasinggeschäft der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw bleibt und dieser vom Leasingnehmer nur bis zu 50 v.H. betrieblich genutzt wird, kann die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG auch nicht mittelbar (entsprechend) angewendet werden. Denn bei einer überwiegenden privaten Nutzung entspricht schon der Wortsinn nicht dem eines „betrieblichen Fahrzeugs“.

     

    • Dem Abzug von 85 v.H. als Betriebsausgabe steht nach Auffassung des FG das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG entgegen. Eine anerkannte Ausnahme vom Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen liegt nicht vor, da im Falle der Pkw-Nutzung eine eindeutige und nachvollziehbare Aufteilung nur nach Maßgabe der gefahrenen Kilometer möglich ist (BFH 19.10.70, BStBl II 71, 17). Anders als bei der privaten Mitbenutzung eines PC (§ 3 Nr. 45 EStG) gibt es bei der privaten Mitnutzung eines Pkw auch keine gesetzlich normierte Verknüpfung von betrieblichen/beruflichen und privaten Erwägungen, die eine Ausnahme vom Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG erlauben könnte.