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  • 01.10.2007 | Bundesfinanzhof

    Ein Architekt wird mit der Errichtung schlüsselfertiger Gebäude gewerblich tätig

    Laut BFH (18.10.06, XI R 10/06, Abruf-Nr. 070673) gehören zu den typischen Tätigkeiten freiberuflicher Architekten und Ingenieure Planung, Überwachung und Leitung von Baumaßnahmen. Die Herstellung fertiger Gebäude für einen Auftraggeber gegen Pauschalentgelt entspricht nicht mehr der typischen Berufstätigkeit und ähnelt der einer Baufirma. In diesem Fall ist die Übergabe auftragsgemäß hergestellter Bauten gewerbesteuerpflichtig. Ob der Architekt wirtschaftlich kein Vertriebsrisiko trägt und auch nicht mit Grundstücken handelt, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Erstellung von Gebäuden im Auftrag eines Dritten keine freiberufliche Tätigkeit darstellt. Im Ausgangsfall erstellte der Architekt fertige Verwaltungsgebäude für eine GmbH gegen Pauschalhonorar. Er vergab die Aufträge für die einzelnen Baumaßnahmen an Drittunternehmen. Dies reicht nicht aus, um seine Tätigkeit in gewerblich und freiberuflich aufzuteilen. Entscheidend ist, dass gegenüber dem Auftraggeber ein einheitlicher Leistungserfolg geschuldet wurde. Auf den geschätzten Anteil am Umsatz oder Ertrag kommt es dann nicht an. Auch ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, Freiberufler bei der Errichtung von Gebäuden durch Einschaltung von Subunternehmern nur wegen ihrer Ausbildung steuerlich zu privilegieren. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 243 | ID 112738