· Fachbeitrag · Bauabzugsteuer
Steuereinbehalt bei der Vergabe von Aufträgen an Bauunternehmer und Handwerker
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Nach §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des Leistenden vornehmen, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt und bestimmte Freigrenzen überschritten werden. Das BMF hat soeben seine Anwendungsgrundsätze zur einkommensteuerlichen Bauabzugsteuer überarbeitet (BMF 19.7.22, IV C 8 - S 2272/19/10003 :002, BStBl I 22, 1229). |
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Bereits zum 1.1.02 wurde im Einkommensteuergesetz eine besondere Pflicht verankert, die vielen Immobilieneigentümern selbst nach über 20 Jahren nicht bekannt ist: Wer Arbeiten an seiner Praxis, seinem Büro, seinem Mietshaus oder seiner vermieteten Wohnung durchführen lässt, muss in bestimmten Fällen vom Rechnungsbetrag einen Teilbetrag von 15 % einbehalten und ans FA abführen. Dadurch soll die Steuer gleich an der Quelle erhoben werden.
Wenn der Bauunternehmer oder Handwerker seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, hat der Fiskus wenigstens 15 % Steuern vereinnahmt. Der Auftraggeber wird von der Verpflichtung, 15 % der Rechnungssumme einzubehalten, grundsätzlich nur befreit, wenn ihm der Bauunternehmer oder Handwerker eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Diese erhält er vom FA, wenn er als redlicher Steuerzahler gilt.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Hier geht es um den Steuereinbehalt nach dem Einkommensteuergesetz (§§ 48 bis 48d EStG). Eine ähnliche Regelung gilt im Umsatzsteuerrecht. Dabei werden gewisse Unternehmer, die Bauleistungen in Auftrag geben, zum Schuldner der Umsatzsteuer. Die Steuerschuld wechselt also vom Leistenden zum Auftraggeber (§ 13b UStG). |
1. Grundsätze der Bauabzugsteuer
Auftraggeber, die Bauleistungen ausführen lassen, müssen in bestimmten Fällen vom Rechnungsbetrag (einschl. Umsatzsteuer) 15 % für Rechnung des Bauunternehmers/Handwerkers einbehalten, an das für ihn zuständige FA abführen und hierüber eine Steueranmeldung auf amtlichem Formular abgeben. An den Bauunternehmer dürfen folglich nur 85 % des Rechnungsbetrags überwiesen werden. Der Steuerabzug kann vermieden werden, wenn der Bauunternehmer dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese Bauabzugsteuer stellt keine zusätzliche Steuer dar. Der Auftraggeber zahlt lediglich einen Teil der Steuer des Handwerkers vorab an dessen FA. Mit diesem Abzugsbetrag soll eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld des Bauunternehmers geleistet werden, die später auf dessen Steuern angerechnet wird (§ 48c EStG).
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