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  • 25.08.2008 | Bundesfinanzhof

    Einkünfteerzielungsabsicht trotz Gebäudeabriss

    Der Abbruch eines Gebäudes allein lässt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht wegfallen. Entscheidend ist, ob der Vermieter das Grundstück mit neuer Bebauung erneut vermieten will. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch das FA sind nicht nur die Verhältnisse des Abbruchjahrs zugrunde zu legen, sondern auch künftige Entwicklungen zu beachten. Werden z.B. schon vor bzw. kurz nach dem Abriss wieder Bauplanungen für ein neues Vermietungsobjekt aufgenommen, spricht dies für eine weiterhin bestehende Einkünfteerzielungsabsicht (BFH 19.12.07, IX R 50/07, Abruf-Nr. 081820). (CN) 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 219 | ID 121137