25.03.2010 | Bundesfinanzhof
Einkünftequalifizierung im IT-Bereich
von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Der BFH (22.9.09, VIII R 31/07, Abruf-Nr. 100455) entschied unlängst, dass ein Diplom-Ingenieur, der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und daher freiberuflich tätig ist. In zwei weiteren Verfahren (BFH 22.9.09, VIII R 63/06, Abruf-Nr. 100453 und BFH 22.9.09, VIII R 79/06, Abruf-Nr. 100454) hat er technische Dienstleistungen durch ausgewiesene Computerfachleute, die keinen Abschluss als Ingenieur aufwiesen, als ingenieurähnlich und damit ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig beurteilt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH durch diese neue Rechtsprechung den Umfang der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. In diesem Beitrag werden die drei Entscheidungen herangezogen, um weitere Abgrenzungsfälle zu klären.
1. Freiberufliche Tätigkeit von Ingenieuren
Der Ingenieur ist als Katalogberuf in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt. Dennoch ist nicht jeder Ingenieur freiberuflich tätig. Ingenieur i.S. dieser Vorschrift ist nur, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und darüber hinaus auch tatsächlich eine Ingenieurtätigkeit ausübt.
Beispiel |
Ein Ingenieur, der lediglich Kunden für ein Unternehmen akquiriert, ohne sein ingenieurmäßiges Wissen einzubringen, ist gewerblich tätig. |
1.1 Die Entwicklung des Berufsbilds in der Rechtsprechung
Der BFH ließ ursprünglich nur die Entwicklung von anspruchsvoller Systemsoftware durch Diplom-Informatiker (oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten) als freie Berufstätigkeit gelten. 2004 erweiterte er die Freiberuflichkeit auf den selbstständigen EDV-Berater, der ingenieurmäßig Computer-Anwendungssoftware entwickelt (BFH 4.5.04, XI R 9/03, BStBl II 04, 989).
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