01.12.2005 | Bundesfinanzhof
Einordnung von wahlärztlichen Leistungen
Mit Urteil vom 5.10.05 hat der BFH (VI R 152/01, Abruf-Nr. 053191) entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Der Chefarzt eines Krankenhauses kann die wahlärztlichen Leistungen grundsätzlich selbstständig oder unselbstständig erbringen. Ob das eine oder das andere im Einzelfall zutrifft, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Bei der erforderlichen Gewichtung und Abwägung der für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale stellte das Gericht darauf ab, ob die Tätigkeiten des Chefarztes zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu seinem dem Krankenhaus vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehörten. Im Urteilsfall stand dem Chefarzt das entsprechende Liquidationsrecht nur auf Grund der ausdrücklichen Einräumung durch das Krankenhaus im Dienstvertrag zu. Laut Vertrag war er überwiegend weisungsgebunden und zudem bei Erbringung seiner wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden.(GB)