· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Wann erzielt der Chefarzt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit?
von Dr. Stephan Peters, Warendorf
| Chefärzte erzielen als angestellte Krankenhausärzte zunächst Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG . Doch daneben üben Chefärzte lukrative Nebentätigkeiten aus, die gesondert vergütet werden. Früher wurden diese als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit bewertet. Rechtsprechung und Verwaltung haben diese Automatismen zunehmend durchbrochen. Der Beitrag stellt die praktisch am häufigsten auftretenden Sachverhalte dar und ordnet sie den entsprechenden Einkünften zu. |
1. Vergütung für Tätigkeit als Wahlarzt
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) dürfen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist“.
Wahlleistungen sind besondere Formen der Unterbringung z. B. in Ein- oder Zweibettzimmern und die Erbringung wahlärztlicher Leistungen, die „Chefarztbehandlung“. Während die korrekte Besteuerung der Leistungen für Unterbringung und Verpflegung dem Krankenhaus obliegt, kommt es hinsichtlich der Honorare für die Erbringung wahlärztlicher Leistungen ganz auf den Einzelfall an. Schon im Jahr 1964 hat der BFH entschieden, dass die Erbringung wahlärztlicher Leistungen selbstständig oder unselbstständig erfolgen kann (BFH 23.7.64, V 8/62). Für die Abgrenzung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung darauf an, ob die wahlärztlichen Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.
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