26.02.2009 | Bundesfinanzhof
Gewerbesteuerpflicht für Unternehmensberater und Interimsmanager
Beratende Betriebswirte erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i.S. des § 18 EStG. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt aber nur die Beratungstätigkeit eines Volks- oder Betriebswirts die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit. Wird daneben Managementpersonal überlassen (etwa um Projekte im beratenen Unternehmen zu leiten oder für Interimsmanagementaufgaben), so ist dies für sich betrachtet grundsätzlich als gewerblich zu beurteilen, insbesondere wenn - wie im Streitfall - das überlassene Managementpersonal seine Aufgaben entsprechend den Vorgaben und Weisungen des Kundenunternehmens zu erfüllen hat. Weisungsgebundenheit ist einer freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist, wesensfremd (BFH 10.6.08, VIII R 101/04, Abruf-Nr. 090515).
Demselben Risiko setzen sich auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus. Besonders ärgerlich ist es, wenn in einer Sozietät ein Partner die freiberuflichen Tätigkeiten der anderen gewerblich infiziert, denn nur wenige Verträge dürften eine Ausgleichsregelung vorsehen. (CN)