· Fachbeitrag · Musterfall
Einkommensteuerliche Behandlung von Faltenunterspritzungen (Filler-Behandlungen)
von StB Catrin Stockhausen, Korbach, www.steuerbuero-stockhausen.de
| Die Unterscheidung, ob eine Tätigkeit den gewerblichen oder den freiberuflichen Einkünften zuzurechnen ist, ist auch im Heilberufebereich nicht immer klar und führte in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen (vgl. die abgrenzenden Aufzählungen in H 15.6 EStH). Mindestens ebenso problematisch ist es, wenn ein Heilberufler Tätigkeiten ausübt, die sowohl freiberuflicher als auch gewerblicher Natur sein können. Gerade bei Schönheitseingriffen können Zweifel aufkommen. |
1. Einkommensteuerliche Grundlagen
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften, die verschiedene steuerliche Konsequenzen haben. Die Unterscheidung ist wichtig, da sie Auswirkungen auf die steuerlichen Pflichten hat, insbesondere hinsichtlich der Gewerbesteuer. Sie ist aber auch nicht einfach, da die für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen (Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) auch für die selbstständige Arbeit (H 15.6 EStH) gelten.
1.1 Freiberufliche Tätigkeiten
Zur freiberuflichen Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks‑ und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
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