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  • 01.01.2005 | Bundesfinanzhof

    Gewerbliche Beteiligung färbt nicht ab

    In seinem Urteil vom 6.10.04 (IX R 53/01; Abruf-Nr. 042953) hat der BFH zur Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte erzielt, wenn sie neben der Vermögensverwaltung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist. Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung (R 138 Abs. 5 S. 4 EStR), die die Mitunternehmerschaft zum Anlass nimmt, die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren. Nach dem Wortlaut der Abfärbregelung in § 15 Abs. 3 Nr.1 EStG führen jedoch nur originäre Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zur Umqualifizierung aller übrigen Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Die Abfärbewirkung tritt demnach nicht ein, wenn die vermögensverwaltende Obergesellschaft lediglich gewerbliche Beteilgungseinkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bezieht. Diese Auslegung nach dem Wortlaut entspricht auch dem Sinn und Zweck der Abfärberegelung und vermeidet zudem die Ungleichbehandlung der Personengesellschaft im Verhältnis zur steuerpflichtigen natürlichen Person mit unterschiedlichen Einkünften.(HR) 

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 89349