01.12.2007 | Bundesfinanzhof
Kein Betriebsausgabenabzug bei Unfall anlässlich eines Privatumweges
Der BFH hat mit Urteil vom 18.4.07 (XI R 60/04, Abruf-Nr. 072864) entschieden, dass Unfallkosten eines Arztes, die während eines privat veranlassten Umweges anlässlich einer Betriebsfahrt entstehen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, auch wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. |
Sachverhalt
Ein Arzt hatte den zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pkw zum Besuch eines Weihnachtsmarkts genutzt. Aus beruflichen Gründen wollte er einen Kollegen besuchen, machte aber zuvor noch einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt, wo ihm der Pkw vom Parkplatz gestohlen wurde. Eine Entschädigung von der Kaskoversicherung erhielt der Arzt wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht. Den Buchwert des Pkw behandelte er als Betriebsausgabe. Dies versagten ihm sowohl Finanzamt als auch FG und BFH mit der Begründung, die betriebliche Veranlassung werde durch den privat veranlassten Umweg unterbrochen.
Anmerkungen
Ebenso wie bei Unfallkosten ist entscheidend, ob das schadensbegründende Ereignis betrieblich veranlasst ist. Auf die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen kommt es dagegen nicht an. Wurzelt das für die Entstehung der Aufwendungen auslösende Moment in der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre, sind die Aufwendungen abziehbar. Bei einem privat veranlassten Umweg ist das die Aufwendungen auslösende Moment indes nicht der Erwerbssphäre zuzurechnen, sodass der Abzug der Aufwendungen ausscheidet.
Praxishinweise
Freiberufler sollten beachten, dass Unfallkosten oder durch einen Diebstahl bedingte Kosten eines Pkw im Betriebsvermögen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn das auslösende Moment in der Erwerbssphäre liegt. Dieser Fall zeigt, dass nicht die Zugehörigkeit zum Privat- oder Betriebsvermögen, sondern die Veranlassung darüber entscheidet, ob Aufwendungen der Erwerbssphäre zuzuordnen sind.
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