25.01.2010 | Bundesfinanzhof
Kein Halb- bzw. Teilabzugsverbot bei ertraglosen Beteiligungen
von Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist grundsätzlich nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG auf die Hälfte (mit Wirkung ab VZ 2009: 60 %) begrenzt. Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass dieses gesetzliche Abzugsverbot dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (BFH 25.6.09, IX R 42/08, Abruf-Nr. 092956). |
Sachverhalt
Die Klägerin war an der X-GmbH seit 1993 zu mindestens 1 % beteiligt. Sie gewährte der Gesellschaft ein unverzinsliches Darlehen, für das sie den Rangrücktritt erklärte. Im August 1996 beteiligte sich die Klägerin zudem als typisch stille Gesellschafterin ohne Verlustbeteiligung an der X-GmbH. Auch hierfür wurde der Rangrücktritt vereinbart. Im Jahr 1998 wurde die GmbH formwechselnd in eine AG umgewandelt. Am 1.8.01 wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin erhielt dabei weder Rückzahlungen auf das Eigenkapital noch auf die gewährten Darlehen oder die stille Beteiligung. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 machten die zusammenveranlagten Kläger u.a. einen Verlust der Klägerin i.S. von § 17 EStG wegen dieser Ausfälle in Höhe von 265.656 EUR geltend. Das FA setzte dagegen nur die ursprünglichen Anschaffungskosten an und berücksichtigte diesen Betrag gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte. Auch die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Revision war dagegen begründet und führte wegen fehlender Feststellungen zu den Einnahmen aus der Beteiligung zu einer Zurückverweisung an das FG.
Anmerkungen
In seinen nun von der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang zu beachtenden Ausführungen bestätigt der BFH zunächst seine Rechtsprechung, nach der bei einem nicht unternehmerisch beteiligten Aktionär durch weitergehende Finanzierungsmaßnahmen keine nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG entstehen können. Solche nachträglichen Anschaffungskosten sind bei einem Aktionär erst ab einer Beteiligung von 25 % zu berücksichtigen (so bereits BFH 2.4.08, IX R 76/06, BStBl II 08, 706).
Interessanter für die Gestaltungsberatung sind dagegen die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots: Der Veräußerungs- und Auflösungsgewinn einer Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt ist, unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren mit der Folge der hälftigen Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG (ab VZ 09: Teileinkünfteverfahren).
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