01.03.2005 | Bundesfinanzhof
Keine Abfärbung der Beteiligungseinkünfte bei Vermögensverwaltung
Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft, so hat das nicht zur Folge, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten – so der BFH mit Urteil vom 6.10.04 (IX R 53/01,Abruf-Nr. 042953). |
Sachverhalt
Im Urteilsfall verpachtete eine vermögensverwaltende KG ein Grundstück an eine GmbH. Darüber hinaus war sie als Kommanditistin mit einer Einlage in Höhe von 100.000 EUR an einer gewerblich tätigen KG beteiligt. Das FG berücksichtigte nun die Einnahmen aus der Verpachtung des Grundstücks als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach Auffassung des FG wirkte sich die Beteiligung an der gewerblich tätigen KG nicht auf die Qualifizierung der Einkünfte aus. Gegen das Urteil legte das FA Revision ein.
Anmerkung
Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Denn die Regelung in § 15 Abs. 1 EStG unterscheide innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zwischen Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (Nr. 1) und den Einkünften eines Mitunternehmers (Nr. 2). Die Abfärbewirkung erstrecke sich in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nur auf den Fall, in dem die Personengesellschaft „auch eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 ausübt“. Daraus folge im Umkehrschluss, dass Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG allein nicht zu einer gewerblichen Prägung führen. Die vermögensverwaltende KG erzielte im Ausgangsfall durch ihre Beteiligung zwar mitunternehmerische Einkünfte, jedoch fehlte es hier an einer Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auf Anfrage des erkennenden IX. Senats stimmte der IV. Senat – entgegen seinem Urteil 8.12.94 (IV R 7/92, BStBI II 96, 264) – dieser Auffassung zu. Der IV. Senat hält allerdings an seiner Rechtsprechung fest, dass die Beteiligung an einer landwirtschaftlichen Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) zur Folge hat, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden.
Praxishinweis
Der BFH unterscheidet nunmehr zwischen der vermögensverwaltenden Obergesellschaft und Obergesellschaften mit eigenen Gewinneinkünften. Gehören die Beteiligungen zum Gesamthandsvermögen einer ansonsten freiberuflichen Personengesellschaft, dürfte jedoch wie bei einer land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft weiterhin die Abfärbewirkung gelten.
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