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  • 01.01.2005 | Bundesfinanzhof

    Keine nachträgliche Erhöhung des Kapitalkontos

    Der BFH hat mit Beschluss vom 9.6.04 (Az: IV B 167/03; Abruf-Nr. 043124) entschieden, dass sich nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft das Kapitalkonto nicht zwangsläufig für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes bzw. -verlustes erhöht, wenn durch eine Betriebsprüfung nachträglich Mehrgewinne festgestellt werden. Der ausgeschiedene Gesellschafter erleidet daher auch nicht notwendigerweise einen Veräußerungsverlust, wenn die Abfindung hinter dem ihm zugerechneten Anteil des Mehrgewinns zurückbleibt. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR wächst sein Anteil der GbR an. Aus steuerlicher Sicht veräußert er jedoch seinen Gesellschaftsanteil an die verbleibenden Gesellschafter. Dabei spiegelt das Kapitalkonto den Anteil des Gesellschafters am Betriebsvermögen wider, der nach § 4 Abs.1 EStG oder nach § 5 EStG zu ermitteln ist. Die Differenz zwischen der gezahlten Abfindung und dem Kapitalkonto im Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt den Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 S. 1 EStG. Im vorliegenden Fall wurde durch Vereinbarung auf die Auszahlung des Anteils am Betriebsvermögen verzichtet. Damit entstand dem Steuerpflichtigen ein Veräußerungsverlust. Dieser auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene Veräußerungsverlust ändert sich nicht ohne weiteres durch Mehrgewinne im Rahmen einer Betriebsprüfung – jedenfalls dann nicht, wenn es an einer Erhöhung des Betriebsvermögens fehlt.(GB) 

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 1 | ID 89350