· Fachbeitrag · Freiberufliche Personenvereinigungen
Eintritt neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft
von StB Jan Böttcher, LL.M., Nürnberg
| Die Erweiterung des Gesellschafterkreises einer bestehenden Personengesellschaft ist ein Standardfall in der steuerlichen Beratungspraxis freiberuflicher Personenvereinigungen. Während sich zivilrechtlich lediglich der Kreis der Gesellschafter erweitert, wird steuerlich ein Neugründungsfall mit der Folge unterstellt, dass die bereits an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter jeweils einen Einbringungsvorgang nach § 24 UmwStG realisieren. Der Beitrag gibt praxisorientierte Hinweise dafür, wie sich die Realisierung normaltariflich zu versteuernder stiller Reserven vermeiden oder zumindest auf ein erträgliches Maß reduzieren lässt. |
1. Zivilrecht versus Steuerrecht
Der Eintritt neuer Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft (PersGes) ‒ ohne ein entsprechendes Ausscheiden eines der bisherigen Gesellschafter ‒ führt zivilrechtlich zu einer Erweiterung des Gesellschafterkreises der Gesellschaft, nicht aber zu einer Neugründung derselben. In der Höhe seines Anteils an der Gesellschaft wächst dem eingetretenen Gesellschafter das Vermögen der PersGes an, während es den bisherigen Gesellschaftern der PersGes in diesem Umfang „abwächst“ (vgl. § 712 BGB). Anders als die Übertragung der Mitgliedschaft findet zivilrechtlich insoweit kein abgeleiteter Rechtserwerb statt, vielmehr ist eine neue Mitgliedschaft im Wege des Beitritts zu begründen mit der Folge, dass die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der bestehenden Gesellschafter ‒ relativ betrachtet ‒ weniger wert werden (Könen in Koch, Personengesellschaftsrecht, § 712 BGB, Rz. 18).
Anders dagegen im Steuerrecht: Rz. 01.47 des UmwStE 2011 (BMF 11.11.11, IV C 2 ‒ S 1978-b/08/10001, BStBl. I 11, 1314) bestimmt hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs des § 24 UmwStG, dass im Fall des Eintritts eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende PersGes gegen Geldeinlage oder Einlage anderer Wirtschaftsgüter die bisherigen Gesellschafter der PersGes ihre Mitunternehmeranteile an der PersGes in eine neue PersGes einbringen, an der neben den bisherigen Gesellschaftern auch der neue Gesellschafter beteiligt ist. Diese Sichtweise entspricht auch der st. Rechtsprechung des BFH, wobei etwas anderes für die Fälle gelten soll, in denen der Neugesellschafter ohne Einlageverpflichtung einer bestehenden PersGes beitritt (vgl. BFH 20.9.07, IV R 70/05, BStBl II 08, 265 zum Fall des Beitritts einer GmbH als Komplementärin ohne Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft).
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