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  • 01.10.2006 | Bundesfinanzhof

    Keine Sonder-AfA für zu Unrecht aktivierte Vorsteuerbeträge in der EÜR

    Sind Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Abzug nicht in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden – so der BFH mit Urteil vom 21.6.06 (XI R 49/05, Abruf-Nr. 062453). Im Rahmen der EÜR kann die irrtümliche Zurechnung nicht durch eine Teilwertabschreibung im Folgejahr korrigiert werden, da es bereits an einer dauernden Wertminderung fehlt. Zudem kommen im Rahmen der EÜR grundsätzlich keine Teilwertabschreibungen, sondern nur die Vorschriften zur planmäßigen AfA in Betracht. § 6 EStG gilt nur für die Bewertung von Wirtschaftsgütern im Rahmen des Bestandsvergleichs. Der EÜR liegt dagegen das Zahlungsprinzip zugrunde. Auch eine Fehlerberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 EStG scheidet bei der EÜR grundsätzlich aus. Bei der Überschussermittlung fehlt die Bindungswirkung. Hier ist jedes Jahr für sich zu beurteilen. Damit können unterlassene Betriebsausgaben nicht später abgezogen werden. Somit verbleibt es beim fehlerhaften Buchwert bis das betreffende Wirtschaftsgut voll abgeschrieben ist oder bis der Fehler sich bei einem Verkauf über den geringeren Gewinn auswirkt.(GB) 

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 238 | ID 89547