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  • · Fachbeitrag · Gestaltungsanlass

    Das Risiko bei nachträglich erkanntem Sonderbetriebsvermögen

    von Dipl.-Finw. (FH) Marvin Gummels, Hage

    | Viele Freiberufler und (Zahn-)Ärzte schließen sich zu Personengesellschaften wie einer GbR oder BAG zusammen. Auch wenn der Zusammenschluss viele Vorteile bietet, ergeben sich steuerliche Risiken. Zum Beispiel, wenn die Qualifikation von Wirtschaftsgütern als Sonderbetriebsvermögen (SBV) übersehen und sie irrtümlich als Privatvermögen behandelt werden. Doch welche Steuerfallen drohen, wenn das SBV rückwirkend ‒ z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung ‒ erkannt wird? Mit welchen Werten sind die Wirtschaftsgüter nachträglich zu aktivieren und was gilt für die bisher versteuerten Einkünfte? |

    1. Die Qualifikation von Wirtschaftsgütern als SBV

    Gehen Freiberufler wie (Zahn-)Ärzte ihrer Tätigkeit gemeinsam in der Rechtsform einer GbR oder BAG nach, entsteht eine Mitunternehmerschaft. Das Besondere daran ist, dass sich das steuerliche Betriebsvermögen dieser Gesellschaft nicht nur auf die Wirtschaftsgüter erstreckt, welche der Gesellschaft gehören. Denn hierzu zählen auch die Wirtschaftsgüter des SBV. Bei Betrachtung des steuerlichen Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft ermittelt sich dieser dann aus dem Gewinn der Gesamthand zzgl. dem Gewinn des SBV und den Gewinnen aus möglichen Ergänzungsbilanzen.

     

    Das SBV selbst wird wie folgt unterteilt: