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  • 01.05.2005 | Bundesfinanzhof

    Keine umsatzsteuerlichen Begünstigungen für Heileurythmisten und Sporttherapeuten

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Heil- und Heilhilfsberufe ist mitunter äußerst schwierig, wie ein Blick in die jüngere Finanzrechtsprechung zeigt (PFB 05, 61ff.). Der BFH hatte in zwei Verfahren jüngst darüber zu urteilen, ob die Steuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG auf die Umsätze eines Heileurythmisten sowie der Umsätze einer als Sporttherapeut bei einer Rehabilitationseinrichtung selbstständig tätigen Fachkraft anwendbar ist. Während das Gericht im ersten Fall die Voraussetzungen der Steuerfreiheit als nicht gegeben ansah (11.11.04, V R 34/02,Abruf-Nr. 050545), ließ es im zweiten Verfahren allerdings durchblicken, dass eine Steuerfreiheit zumindest unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht komme (25.11.04, V R 44/02,Abruf-Nr. 050544).

     

    1. Tätigkeit des Heileurythmisten (BFH 11.11.04, V R 34/02)

    In diesem Verfahren ging es um einen selbstständig tätigen Heileurythmisten (H), der auf ärztliche Anordnung Bewegungstherapien auf anthroposophisch-medizinischer Grundlage erbrachte. Das FA verwehrte ihm in den Streitjahren 1973 bis 1977 die nach § 4 Nr. 14 UStG beantragte Umsatzsteuerfreiheit, da es nicht von einer entsprechend „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ ausging. Dem Berufsbild des Heileurythmisten fehle es hier insbesondere an berufsrechtlichen Regelungen zur Erlaubnis der Berufsausübung, der Ausübungsaufsicht und einer Ausbildungsordnung.  

     

    Während das FG der hiergegen erhobenen Klage wegen angenommener Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten stattgab, hob der BFH diese Entscheidung in der Revision des FA wieder auf, da auch er – wie schon das FA – das Fehlen berufsrechtlicher Regelungen bemängelte. In der Verfassungsbeschwerde des H urteilte das BVerfG jedoch, § 4 Nr. 14 UStG diene allein dem Zweck der umsatzsteuerlichen Entlastung der Sozialversicherungsträger; der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete eine allein an Vorhandensein oder Fehlen von berufsrechtlichen Regelungen orientierte Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG. Dem H könne daher die Steuerbefreiung nicht verwehrt werden, wenn die Leistungen eines Heileurythmisten in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert würden (BVerfG 29.10.99, BStBl II 00, 155).  

     

    Der nun wieder mit der Sache befasste V. Senat des BFH entschied daraufhin im zweiten Rechtsgang, dass es nicht auf das tatsächliche Erstattungsverhalten im Falle des H ankomme, sondern allgemein darauf abzustellen ist, ob heileurythmistische Leistungen bei den Krankenkassen ihrer Art nach üblicherweise erstattungsfähig seien. Der BFH verwies den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das FG. Das FG wies die Klage aber auf der Basis dieser höchstrichterlichen Vorgaben erneut ab: Von einer Regelkostenerstattung in dem vom BFH geforderten Sinne könne hier nicht ausgegangen werden. Zwar habe H in 85 v.H. seiner Behandlungsfälle die Kosten von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Grund von Ausnahme- bzw. Einzelfallerstattungen erhalten. Jedoch stehe eine regelmäßige Einzelfallerstattung der vom BFH für erforderlich gehaltenen „Regelkostenerstattung“ nicht gleich.