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  • 28.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Keine Versteuerung stiller Reserven bei Miteigentum des Ehegatten

    Ein verheirateter Urologe nutzte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis. Die anteiligen Hauskosten und die AfA zog er als Betriebsausgaben ab. Als er die Arztpraxis veräußerte, erhöhte das FA den Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven. Zu Unrecht wie der BFH (29.4.08, VIII R 98/04, Abruf-Nr. 082192) entschied. Die auf den Kellerraum entfallenden stillen Reserven hätten bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte dem Veräußerungsgewinn hinzugerechnet werden dürfen. Die Tatsache, dass der Arzt die gesamten Kosten des Einfamilienhauses trug, rechtfertigt ebenfalls keine volle Zurechnung des Grundstücks auf ihn. Denn die Übernahme der Kosten für ein Gebäude, das auf einem im Miteigentum stehenden Grundstück errichtet wird, könnte allenfalls dann wirtschaftliches Eigentum des Herstellers begründen, wenn er gegen den Miteigentümer einen Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswertes des Gebäudes hätte (vgl. BFH 18.7.01, BStBl II 02, 284). Ein solcher Anspruch bestand hier aber mangels zivilrechtlicher Rechtsgrundlage nicht.  

     

    Praxishinweis: Erwerben Ehegatten ein Haus und übernimmt einer von ihnen die Zins- und Tilgungsleistungen für die zur Finanzierung des Hauses gemeinschaftlich aufgenommenen Kredite, bringen sie durch den Erwerb von Miteigentum je zur Hälfte in aller Regel zum Ausdruck, „es solle so angesehen werden, wie wenn jeder gleichviel zu den Kosten beigetragen habe. Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht” (BGH 17. 5.83, NJW 83, 1845). Sind die finanziellen Beiträge der Ehegatten unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen. Während der Ehe kommt also weder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGH 6.12.65, NJW 66, 542), noch aus Ansprüchen im Gesamtschuldner-Innenverhältnis nach §?426 BGB (BGH 17.5.83, NJW 83, 1845 und 30.11.94 NJW 95, 652), noch aus einer Ehegatteninnengesellschaft (BGH 30.6.99, NJW 99, 2962) in Betracht. (JD)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 277 | ID 122471